Integrationsgrad und ausländerrechtliche Entscheide
Die Bereitschaft, sich zu integrieren, und der Grad der Integration werden bei ausländer-rechtlichen Entscheiden mitberücksichtigt.
Im Ausländergesetz (AuG):
Der Der Grad der Integration wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung C berücksichtigt (Art. 34. Abs. 4 AuG)
Der Grad der Integration wird bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei Weg- und Ausweisungen sowie Einreiseverboten, berücksichtigt (Art. 96 AuG)
In der Verordnung über die Integration von AusländerInnen (VIntA):
Bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung können die zuständigen Behörden mit Ausländerinnen und Ausländern Integrationsvereinbarungen abschliessen (Art. 5 VIntA)
In der Zulassungsverordnung (VZAE):
Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wird die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers berücksichtigt (Art. 31 Abs. 1 VZAE
Im Bürgerrechtsgesetz (BüG):
Bei den Einbürgerungsvoraussetzungen wird die Integration berücksichtigt (Art. 15c BüG)