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Sozialhilfe

Gemäss Bundesverfassung sichert die Sozialhilfe in der Schweiz die Existenz bedürftiger Menschen, fördert ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und gewährleistet ihre soziale und berufliche Integration.  

Die Kosten der Sozialhilfe tragen die Kantone und Gemeinden. Der Bund beteiligt sich nur an der Sozialhilfe für Asylsuchende. Die gesetzliche Regelung der Sozialhilfe liegt bei den Kantonen, die jeweiligen Sozialhilfegesetze sind sehr unterschiedlich.  

Wer hat ein Recht auf Unterstützung?

Unterstützungsberechtigt ist, wer mit festem Wohnsitz in der Schweiz lebt und die materiellen Grundbedürfnisse nicht mit eigenen Mitteln decken kann.
 
Achtung!  
Illegal anwesende MigrantInnen – u. a. abgewiesene Asylsuchende – haben kein Recht auf Sozialhilfe. Sie können höchstens Nothilfe beantragen.
 

Wie hoch ist die Sozialhilfe?

Zu den Grundbedürfnissen zählen Posten wie:
  • Wohnung,
  • medizinische und zahnmedizinische Versorgung,
  • Grundbedarf für den Lebensunterhalt.
Die für die Sozialhilfe massgebende materielle Grundsicherung liegt nur wenig über dem absoluten Existenzminimum. Als Referenzgrösse zur Festlegung des Bedarfs dienen die Ausgaben der einkommensschwächsten 10 Prozent aller Haushalte in der Schweiz.
So wird in den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS der Lebensunterhalt für eine Person mit CHF 986 und für eine 4-köpfige Familie mit CHF 2110 veranschlagt.
 
Wenn Sie das Gefühl haben, mit Ihren eigenen finanziellen Mitteln nicht über die Runden zu kommen, wenden Sie sich am besten an das Sozialamt Ihrer Wohngemeinde. Hier wird abgeklärt, ob Sie einen Anspruch haben und gegebenenfalls die Form der Hilfe bestimmt. Suchen Sie das Sozialamt im offiziellen Behördenverzeichnis 

Achtung!  
Wer Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, wahrheitsgetreu über die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben. Bei wahrheitswidrigen Angaben oder bei Verschweigen von solchen kann die Unterstützung gekürzt oder gar eingestellt werden.
Die Hilfe suchenden Personen sind verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken und alle Veränderungen in ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen umgehend zu melden, soweit sie für die Sozialhilfe relevant sind.
 

Rückerstattungspflicht

In den meisten Kantonen gilt eine sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht. Diese kommt zum Zug bei grösserem Vermögensanfall (Erbe, Lotteriegewinne), bei einer Rückkehr zu günstigen finanziellen Verhältnissen, aber auch bei widerrechtlichem Leistungsbezug.
 

Verwandtenunterstützung

Gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) sind Verwandte in auf- und absteigender Linie (Kinder-Eltern-Grosseltern) gegenseitig unterstützungspflichtig. Gut situierte Eltern können für einen von Sozialhilfe abhängigen jungen Menschen für einen Teil der Finanzierung der Sozialhilfeleistungen herangezogen werden. Das Gleiche gilt für Kinder, die in guten finanziellen Verhältnissen leben, im Fall von sozial schwachen Eltern.

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